Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 12/2018

1 Geltungsbereich / Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen für alle Leistungen der on Metall GmbH, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren gegenüber Personen, welche nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Sie sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.

1.2 Mit Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme der Ware erklärt sich der Abnehmer mit diesen Bedingungen einverstanden.

1.3 Sind diese Bedingungen durch rechtsgeschäftliche Einbeziehung Bestandteil von Verträgen, gelten sie im Falle einer fortdauernden Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Verträge ohne erneute Einbeziehung bis zur Geltung neuer Bedingungen von on Metall GmbH.

1.4 Abweichende Bestimmungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Angebote

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.

2.2 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

2.3 Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

2.4 Sämtliche Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt einer technischen Prüfung unter Serienbedingungen mit Echtmaterial. Ein sich ergebender Änderungsbedarf nach der Bemusterung wird dem Kunden nach der Musterbearbeitung mitgeteilt. Daraus resultierende Veränderungen am Preis werden dem Kunden vor der nächsten Produktion mitgeteilt.

2.5 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Preise sind maßgebend und gelten ab Werk. Diese verstehen sich, soweit nichts Abweichendes bestätigt wird, rein Netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EURO (€). Sie schließen Fracht, Versicherung, Porto, Zoll, sonstige Spesen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

3.2 Wir sind berechtigt zusätzliche Aufwendungen die bei der Ausführung des Auftrages unvorhergesehen entstanden sind, nach Rücksprache und Freigabe dem Kunden in Rechnung zu stellen. Solche Absprachen haben im Allgemeinen einen erheblichen Einfluss auf die Lieferzeit.

3.3 Zahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang jeweils ohne Abzüge frei unserer Zahlstelle zu leisten.

3.4 Treten nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen auf, z.B. durch höhere Material- oder Lohnkosten, sind wir berechtigt die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen.

3.5 Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen oder Oxidationen, sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise.

3.6 Vollbänder werden stets nach dem beschichteten Materialgewicht berechnet. Prozessbedingt können die tatsächlich gelieferten Mengen und Gewichte gegenüber den auf Lieferdokumenten oder Materialbegleitetiketten genannten Mengen und Gewichte ±1% abweichen. Diese Abweichungen liegen innerhalb der Toleranz und begründen keinerlei Ansprüche gegen uns.

3.7 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer angemessener Preise zu verlangen. Das gilt nur nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten

3.8 Ein nicht fristgerechtes begleichen fälliger Rechnungen berechtigt uns hinsichtlich von uns geschuldeter Bearbeitung neuer Aufträge ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der on Metall GmbH Stand 12/2018 Seite 4 von 16

3.9 Wir sind berechtigt alle Forderungen sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn ein Kunde in offensichtlich wirtschaftlich verschlechterte Verhältnisse gerät. Wir sind berechtig vom Vertrag zurück zu treten, wenn dem trotz gesetzter Fristen nicht entsprochen wird.

3.10 Zahlungen dürfen nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Mängel zurückgehalten werden; ihr Umfang darf den doppelten Wert der (mangelhaften) Teile nicht übersteigen.

3.11 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

4 Wareneinganskontrolle

4.1 Voraussetzung unserer Wareneingangskontrolle, die sich lediglich auf äußerliche Beschädigungen von Verpackung, Karton und Spulen bezieht, ist die unbedingte Einhaltung folgender Anliefervorschriften: • die Ware ist so anzuliefern, dass die Artikelbezeichnung, Stückzahl, Brutto- und Nettogewicht eindeutig erkennbar sind und eine eindeutige Zuordnung möglich ist. • dass die beigestellte Ware galvanisierungsfähig ist, insbesondere keine beschädigten Spulen, keine Säbelkrümmung und keine Torsion der Bandmaterialien vorliegen. Eine Kontrolle der auf den Begleitpapieren angegebenen Mengen oder Massen erfolgt nicht.

4.2 Etwa festgestellte Schäden werden wir dem Kunden unverzüglich nach Wareneingangskontrolle melden.

4.3 Treten bei der Fertigung an dem vom Kunden beigestellten Material Schäden auf, die auf einen Verstoß gegen die Anlieferverpflichtungen zurückzuführen sind, so haften wir dafür nicht. Entstehen uns dadurch Schäden, so hat der Kunde uns diese zu ersetzen.

5 Edelmetallpreise, Zuschläge, Edelmetallkonto

5.1 Die Edelmetallpreise werden auf Basis der monatlich veröffentlichten Durchschnittskurse des jeweiligen Vormonats des Lieferscheins für das verarbeitete Material abgerechnet. Ein Verweis auf die Kurse findet sich auf der Internetpräsenz der on Metall GmbH.

5.2 Die in Angeboten und Rechnungen ausgewiesenen Edelmetalleinsatzgewichte beinhalten immer einen prozessbedingten, unvermeidbaren Edelmetallverlust / Edelmetallschwund. Es handelt sich folglich um die zur Erstellung der Kundenspezifikation nötigen und nicht um die gelieferten Massen.

5.3 Die Einrichtung eines Edelmetallkontos ist nicht vorgesehen. Edelmetalle sind, sofern nicht anders vereinbart, monetär zu bezahlen.

6 Schrotte

6.1 Durch die von uns erbrachten Leistungen entstehen im Allgemeinen sog. Produktionsschrotte, die in Bezug auf die beigestellte Menge des Kundenmaterials eine Reduktion nach sich zieht.

6.2 Im Rahmen von Serienfertigungen liegen diese Mengen für Vollbänder < 1,00 mm Banddicke bei maximal 3-5%, bei Stanzbänden oder Vollbändern> 1,00 mm Dicke bei 5-7%.

6.3 Im Rahmen von Bemusterungen oder Klein- bzw. Kleinstmengen kann die Schrottquote deutlich höher ausfallen; im Einzelfall bis zu 100%. Die zur Vermeidung eines Totalausfalls nötigen Mindestmengen sind extrem Teil- und Prozessabhängig und müssen im Zweifelsfall vor Beginn der Produktion durch den Kunden erfragt werden.

6.4 Die Produktionsschrotte verbleiben Eigentum des Kunden, solange Ihr Wert durch unsere Bearbeitung bzw. die unseres Erfüllungsgehilfen nicht über den ursprünglichen Schrottwert aufgewertet werden.

7 Lieferung und Gefahrübergang

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Eingang des zu bearbeitenden Kundenmaterials.

7.2 Wurden Lieferzeiten nicht vertraglich vereinbart, sind unsere Angaben zu Lieferzeiten nicht verbindlich. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferzeiten setzt immer voraus, dass ein definitiver Beistellungstermin Bestandteil der Vereinbarung ist und dieser vom Kunden eingehalten wurde.

7.3 Bei der Vereinbarung einer Kalenderwoche, haben wir das Recht, unsere Leistungen bis einschließlich Sonntag dieser Kalenderwoche zu erbringen.

7.4 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

7.5 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Kalendertagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7.6 Wir haften bei groben Verschulden im Falle eines Lieferverzuges für den dem Kunden entstandenen Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber im Einzelfall zumutbar sind. Eine Zumutbarkeit liegt vor, wenn das Änderungsinteresse des Auftragnehmers das Interesse des Kunden an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistungserbringung überwiegt oder zumindest gleichwertig ist.

7.8 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

8 Gewährleistung

8.1 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen, soweit nicht das Kundeninteresse an der Abtretbarkeit unser Interesse an der Nichtabtretung überwiegt.

8.2 Sämtliche Haftungseinschränkungen in diesen AGB gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die mindestens auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

8.3 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrundeliegenden Muster mitunter unvermeidbar.

8.4 Wir leisten Gewähr für alle bei Gefahrübergang an den Auftraggeber vorliegenden Mängel, es sei denn, ein Mangel beruht auf einem Umstand, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Wir leisten auch dann keine Gewähr für einen vorliegenden Mangel, wenn der Nachweis ordnungsgemäßer Erfüllung durch uns erbracht werden kann.

8.5 Durch Angaben in Leistungsbeschreibungen und Leistungsspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von §§ 633 oder 434 BGB, keine Zusicherung oder Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder dafür, dass die Leistung für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen. Zusicherungen und Garantien werden von uns grundsätzlich nicht gegeben und müssen im Ausnahmefall separat schriftlich vereinbart werden.

8.6 Soweit ein Mangel der Leistung vorliegt, ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich oder erfolgt sie infolge Verschuldens von uns nicht innerhalb der gesetzten Frist oder schlägt sie fehl, d.h. dass mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei Teillieferungen kommt lediglich ein auf die mangelhafte Teilleistung bezogener Teilrücktritt in Betracht, soweit das Festhalten am gesamten Vertrag nicht unzumutbar ist.

8.7 Aufgrund technischer Gegebenheiten kann die Gewährleistung für die Verwendbarkeit von Beschichtungen auch bei ordnungsgemäßer Lagerung im Sinne von §14 Abs. 5 nur für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten erfolgen. Bei der galvanischen, chemischen oder mechanischen Bearbeitung von Oberflächen kann es zu einer nachteiligen Veränderung der Oberflächenbeschaffenheit nicht beschichteter Bereiche kommen. Dies ist insbesondere bei Materialien aus Kupfer und Kupferlegierungen der Fall. Nicht beschichtete Bereiche sind deshalb grundsätzlich von der Gewährleistung ausgenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der on Metall GmbH Stand 12/2018 Seite 10 von 16

8.8 Werden besondere Qualifikationsanforderungen gestellt, z.B. im Bereich Hitze- oder Witterungsbeständigkeit, so ist dies so früh wie möglich, spätestens bei Auftragserteilung, schriftlich aufzugeben. Insbesondere wird jede Form von Maßhaltigkeit nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben im Auftrag schriftlich fixiert wurden.

8.9 Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln, jedoch spätestens 10 Kalendertage nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.

8.10 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

8.11 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend schriftlich vereinbart worden.

8.12 Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8.13 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

8.14 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

8.15 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen der on Metall GmbH Stand 12/2018 Seite 11 von 16

8.16 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung, oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.

8.17 Führen wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische und/oder mechanische Untersuchungen durch oder erstellen wir im Auftrag Messprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, seinerseits die von uns bearbeiteten Teile entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu unterziehen. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich, lehnen wir jede Haftung ab.

8.18 Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

8.19 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen, die Versandart vorzuschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nicht.

9 Sicherungsrecht

9.1 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Wertes unserer Forderung zum Werte der ausgelieferten Teile zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9.2 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

9.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an diesen Allein- oder Miteigentumen erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

9.4 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der on Metall GmbH Stand 12/2018 Seite 13 von 16

9.5 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9.6 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offenlegen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

9.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

9.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware soweit möglich ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

9.9 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.

9.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.

9.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10 Exportkontrolle

10.1 Der Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).

10.2 Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Käufers. Der Käufer hat den Verkäufer bei Vertragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen.

10.3 Der Käufer verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt dem Verkäufer auf dessen Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.

10.4 Für den Fall, dass der Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände feststellt, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, wird der Verkäufer den Kunden hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.

10.5 In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungsverzug des Verkäufers für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um dem Verkäufer die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.

10.6 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

10.7 Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die dem Verkäufer entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Salvatorische Klausel

11.1 Als Erfüllungsort für die aus dem Vertrag oder einem erklärten Rücktritt heraus entstehenden Verbindlichkeiten wird DE-59846 Sundern vereinbart.

11.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz der on Metall GmbH zuständige Gericht, soweit die Abnehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, dass für den Wohnsitz oder die Niederlassung des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen.

11.3 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

11.4 Sollte eine einzelne Vertragsbestimmung oder ein abtrennbarer Teil einer Vertragsbestimmung nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des gesamten Vertrages und der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung wird von den Parteien durch eine wirksame Bestimmung ersetzt.

12 Datenschutz/Datenschutzerklärung

12.1 In Bezug auf den Datenschutz gilt unsere Datenschutzerklärung. Diese findet sich auf der Internetpräsenz der on Metall GmbH.